Satzung
„Ehemaligen- und Schulunterstützungsverein Gymnasium Anna-Sophianeum in Schöningen e.V.“

§ 1 - Name, Sitz und Gliederung

  1. Der Verein führt den Namen "Ehemaligen- und Schulunterstützungsverein Gymnasium Anna-Sophianeum in Schöningen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 130 161 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schöningen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein gliedert sich in die zwei Abteilunge
    a) Schulunterstützungsverein und
    b) Ehemaligenverein.


§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für das Gymnasium Anna-Sophianeum zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen insbesondere durch Gemeinschaftsveranstaltungen, das Betreiben eines Kiosks zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler und das Vermieten von Schülerschließfachschränken.
  3. Insbesondere sollen die Einrichtungen der Schule gefördert, die wissenschaftlichen Sammlungen und Bibliotheken erneuert und verbessert sowie die Schülerinnen und Schüler der Schule bei Schulfahrten und Exkursionen unterstützt werden. Dabei bezweckt der Verein insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienenden Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern, andere im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen sowie einzelne Schüler zu unterstützen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann Mitgliedern Vergütungen im Sinne des §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz für Leistungen zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins im Rahmen der Finanzmittel des Vereins gewähren.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können volljährige Schülerinnen und Schüler, Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der Schülerinnen und Schüler und der ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Schule, (aktive) Lehrkräfte der Schule, Gönner, volljährige ehemalige Schülerinnen und Schüler und ehemalige Lehrkräfte der Schule werden.
  2. Der Abteilung „Schulunterstützungsverein“ gehören volljährige Schülerinnen und Schüler, Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter von (auch ehemaligen) Schülerinnen und Schülern, (aktive) Lehrkräfte und Gönner an.
  3. Der Abteilung „Ehemaligenverein“ gehören volljährige ehemalige Schülerinnen und Schüler und ehemalige Lehrkräfte der Schule an.
  4. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, jedoch keine Pflichten.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung oder Annahme der Ernennung zum Ehrenmitglied.


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres oder durch schriftliche Kündigung gem. §6 Absatz 2 Satz 6.
    c) durch Ausschluss.
  2. Aus dem Gymnasium ausscheidende Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter verlieren daher nicht automatisch ihre Mitgliedschaft.
  3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die der Zielsetzung des Vereins entgegenstehen müssen, ausgeschlossen werden.
  4. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines Monats erfolglos bleibt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.


§ 5 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt und kann so über alle Angelegenheiten des Vereins mitentscheiden. Falls eine Schulzeitung oder ein regelmäßiger Informationsbrief des Gymnasiums Anna-Sophianeum an die Eltern der Schule herausgegeben wird, wird diese/r jedem Mitglied, das dem Verein seine Email-Anschrift hinterlegt hat, per Email zugesandt.


§ 6 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden und verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen.
Aus dem Gymnasium ausscheidende Abiturientinnen und Abiturienten zahlen - gerechnet vom 01. Juli ihres Abiturjahres - während der nachfolgenden 4 ½ Jahre ihrer weiteren Ausbildung bzw. ihres Berufseintritts keinen Mitgliedsbeitrag. Danach ist der Mitgliedsbeitrag auf den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag festgesetzt. Die Aufnahme der Zahlung wird dem Mitglied i. d. R. zwei Monate vorher möglichst per E-Mail angekündigt. Nach dieser Mitteilung ist einmalig eine außerordentliche fristlose Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von vier Wochen möglich.


§ 7 - Abteilungsleiter

Jede Abteilung kann sich eine/n Abteilungsleiter/in wählen. Die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
   a) die Mitgliederversammlung,
   b) der Vorstand.


§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
    b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
    c) den Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungsleiter und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, sowie den Vorstand zu entlasten,
    d) die Höhe und Fälligkeit des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mindestbeitrags festzusetzen,
    e) über Satzungsänderungen zu beschließen,
    f) Ehrenmitglieder zu ernennen,
    g) über Einsprüche bei Ausschlussverfahren zu entscheiden.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den 1. stellvertretenden Vorsitzenden/die 1. stellvertretende Vorsitzende oder den Schulleiter/die Schulleiterin, sofern er/sie dem Vorstand angehört, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Die Einladung erfolgt
    a) per Email, falls die E-Mailadresse dem Vorstand mitgeteilt oder in der Beitrittserklärung angegeben wurde,
    b) anderenfalls bei Schülern und Schülerinnen und bei Eltern von Schülerinnen und Schülern der Schule durch Rundschreiben, das durch die Schule über die Schülerinnen und Schüler verteilt werden kann,
    c) anderenfalls durch einfachen Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse.
  5. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
  6. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    a) Feststellen der Stimmberechtigten,
    b) Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer,
    c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
    d) Verschiedenes.
  7. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per Email einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern, nämlich
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    d) dem/der Schulleiter/in und
    e) maximal vier Beisitzern.
  2. Der/Die Schulleiter/in des Gymnasiums gehört dem Vorstand kraft Amtes an, sofern er dem Verein beigetreten ist und die Annahme dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt.
  3. Der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt, jedoch längstens für 6 Monate. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit von Ersatzvorstandsmitgliedern oder während der Amtszeit des Vorstands neu gewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstands.
  4. Die gewählten Vorstände sollten möglichst so besetzt werden, dass jede Abteilung des Vereins vertreten ist.
  5. Dem/Der Schulleiter/in wird die Verwaltung der Vereinskasse übertragen. Er/Sie kann eine geeignete Person mit der weiteren Kassenführung beauftragen, bleibt aber für die Verwaltung verantwortlich. Gehört der /die Schulleiter/in nicht dem Vorstand an, geht die Verwaltung der Vereinskasse für die Dauer der Vakanz auf den ersten stellvertretenden Vorsitzenden über. Der Vorstand kann für die Führung der Vereinskasse für eine nicht dem Vorstand angehörende Person bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  6. Der Vorstand gibt sich für seine Amtszeit einen Geschäftsverteilungsplan.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind
    a) der / die Vorsitzende,
    b) der / die erste stellvertretende Vorsitzende,
    c) der / die Schulleiter/in, sofern die Voraussetzungen des §10 Nr. 2 vorliegen.
  9. Jeder/Jede ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  10. Der Vorstand entscheidet nach den von ihm aufgestellten Richtlinien über die Verwendung der Gelder.


§ 11 - Kassenprüfung

Die Vereinskasse wird jährlich einmal vor der Mitgliederversammlung durch die zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.


§ 12 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 - Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift gefertigt werden, die vom/von der Vorsitzenden abzuzeichnen ist.


§ 14 - Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Anna-Sophianeum oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. November 2023 geändert und verabschiedet und ersetzt die bisherige Satzung vom 22.11.2022.


Schöningen, den 14.11.2023


gez.
Habermann
(Vorsitzender)


gez.

Kluge

(1. stv. Vorsitzender
und Protokollführer)